Tachchen,
vielleicht haben es einige Anfang Mai mitbekommen, dass die Firma Gibson Brands Insolvenz angemeldet hat (“reorganize under Chapter 11 of the U.S. Bankruptcy Code”). Was hat das aber mit Philips Audio-, Video- und Multimedia Produkten (DVD, Blu-ray, Kopfhörer, Telefone, Soundbars, Home Theater Systemen, Bluetooth-Boxen, Radios, MP3-Player) zu tun?
Ein kurzer Rückblick:
Royal Philips hatte im Januar 2013 ein Abkommen mit Funai geschlossen, den Geschäftsbereich Lifestyle Entertainment zu verkaufen. Dieser Verkauf scheiterte im Oktober 2013. Stattdessen wurde im November 2013 eine eigenständige Tochterfirma “WOOX Innovations” gegründet. Darauffolgend interessierte sich Gibson Brands zusammen mit TEAC und Onkyo (Gibson hat Anteile an Onkyo) für die Tochterfirma und im Juni 2014 wurde verkündet, dass Gibon Brands die Übernahme abgeschlossen hat . Im darauffolgenden Mai 2015 wurde WOOX Innovations in Gibson Innovations umbenannt.
Vor der offiziellen Insolvenzbeantragung am 1.5.2018 wurde bereits Teile der Gibson Brands bereits mit anderen Firmen in Verbindung gebracht – beispielsweise Onkyo mit TCL. Auch die Philips-Geräte von Gibson Innovations waren für TCL interessant. Jedoch ist man sich hier nicht vor dem 1.5.2018 einig geworden.
Wie lief es so bei Gibson Innovations?
Wenn man sich so umhört, lief es nach der Übernahme von WOOX Innovations nicht wirklich gut. Viele gute Mitarbeiter gingen (ob gewollt oder nicht kann ich nicht sagen), Know-how ging verloren und Mitarbeiter haben die neuesten Entwicklungen auch nur aus der Presse hört. Ich persönlich würde jetzt von krassem Missmanagement spechen. Für den Endkunden war diese Entwicklung nur dahingehen ersichtlich, dass beispielsweise keine neuen Produkte mit optischen Datenträgern (DVD, BDP) mehr angeboten wurden oder Firmware-Updates mehr und mehr auf sich warten ließen. Meist lag das daran, dass zum einen bis auf den letzten Cent gespart wurde und zum anderen, dass diejenigen, die sich noch mit den Geräten auskannten nicht mehr für die Firma tätig waren. Ein weiteres gutes Beispiel ist das Fehlen der 64-Bit-Versionen der iOS-Apps. Wahrscheinlich wissen aktuell die verbliebenen Mitarbeiter nicht einmal, wo der ursprüngliche App-Sourcecode liegt.
Und nun?
Nun da Gibson Brands Insolvenz angemeldet hat, sind natürlich viele Fragen offen, die aktuell wohl keiner beantworten kann oder will. Insolvenz heißt auch, dass keine Rechnungen mehr bezahlt werden können. Wie sieht das nun aus, wenn ich mein Philips-Audio-Gerät zur Reparatur schicken muss? Wer zahlt das? Aktuell wohl keiner! Man kann aktuell nur hoffen, dass nichts kaputt geht oder es nur einfache Support-Fälle sind. Hier kann ich die offizielle Philips Audio Community empfehlen, wo man sehr bemüht ist, Lösungen zu finden. Auch werden wohl die Händler sich von den Produkten verabschieden und alles abverkaufen. Neues wird nicht kommen. Von Gewährleistung und Garantie will ich erst gar nicht sprechen…
Toengel@Alex
Update 1 (15.5.2018):
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 180/18
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB124681 eingetragenen Gibson Innovations Germany GmbH, Banksstraße 4, 20097 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn David Homer Berryman und Herrn Henry Edward Juszkiewicz
Geschäftszweig: Herstellung, Vertrieb und Vermietung, Montage und Wartung von elektronischen Erzeugnissen der Unterhaltungselektronik einschließlich Software, insbesondere unter der Bezeichnung “Philips” etc.
ist am 14.05.2018, um 14:50 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Christoph Morgen, Sechslingspforte 2, 22087 Hamburg bestellt.
Dies stellt eine Eröffnung im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 EuInsVO dar.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Die Wirkungen dieser Anordnung sind auf das im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen der Schuldnerin beschränkt.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67c IN 180/18
Amtsgericht Hamburg, 14.05.2018
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